Montag, 26. Januar 2009
Eine Posse
Das OLG Dresden (Az.: 8 U 1167/08) hat entschieden, daß ein Im- mobilienmakler keinen Anspruch auf Provision hat, wenn ein tat- sächlicher Kaufpreis um mehr als 25% von dem angestrebten Preis abweicht.

In dem Fall hatten Kunden vereinbart einem Makler für den Kauf ihrer bisherigen Mietwohnung eine Provision zu zahlen. "Als Kauf- preis wurde eine Summe von 220 000 Euro angepeilt. Am Ende der Verhandlungen mussten die Käufer aber 275 000 Euro bezah- len ... " Nachdem die Zahlung der Provision an den Makler verwei- gert wurde, wies das Gericht dessen Klage ab.

Nun wollen wir nicht kleinlich werden und darauf hinweisen, daß 275.000 nicht mehr als 25% Abweichung von 220.000 Euro dar- stellen ... die Kunden wollten ihre Wohnung erwerben und haben einen Immobilienmakler mit der Verhandlung beauftragt. Sie waren "Herr des Verfahrens" und hätten einen zu hohen Kaufpreis ableh- nen können - das haben sie aber nicht.

Originell: "Gleiches gilt den Richtern zufolge auch für den Fall, dass der endgültige Kaufpreis deutlich niedriger als zunächst ver- einbart ausfällt." Hätte der Makler also eisern und zäh verhandelt, daß die Kunden weniger als bspw. 200.000 Euro bezahlt hätten, wäre er leer ausgegangen. Respekt !

Zitate aus: http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1231173689416.shtml

Allerdings haben bisher in ähnlichen Fällen verschiedene Gerichte voneinander abweichende Urteile gefällt.

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