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Montag, 26. Januar 2009
Eine Posse
derherold, 15:50h
Das OLG Dresden (Az.: 8 U 1167/08) hat entschieden, daß ein Im- mobilienmakler keinen Anspruch auf Provision hat, wenn ein tat- sächlicher Kaufpreis um mehr als 25% von dem angestrebten Preis abweicht.
In dem Fall hatten Kunden vereinbart einem Makler für den Kauf ihrer bisherigen Mietwohnung eine Provision zu zahlen. "Als Kauf- preis wurde eine Summe von 220 000 Euro angepeilt. Am Ende der Verhandlungen mussten die Käufer aber 275 000 Euro bezah- len ... " Nachdem die Zahlung der Provision an den Makler verwei- gert wurde, wies das Gericht dessen Klage ab.
Nun wollen wir nicht kleinlich werden und darauf hinweisen, daß 275.000 nicht mehr als 25% Abweichung von 220.000 Euro dar- stellen ... die Kunden wollten ihre Wohnung erwerben und haben einen Immobilienmakler mit der Verhandlung beauftragt. Sie waren "Herr des Verfahrens" und hätten einen zu hohen Kaufpreis ableh- nen können - das haben sie aber nicht.
Originell: "Gleiches gilt den Richtern zufolge auch für den Fall, dass der endgültige Kaufpreis deutlich niedriger als zunächst ver- einbart ausfällt." Hätte der Makler also eisern und zäh verhandelt, daß die Kunden weniger als bspw. 200.000 Euro bezahlt hätten, wäre er leer ausgegangen. Respekt !
Zitate aus: http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1231173689416.shtml
Allerdings haben bisher in ähnlichen Fällen verschiedene Gerichte voneinander abweichende Urteile gefällt.
In dem Fall hatten Kunden vereinbart einem Makler für den Kauf ihrer bisherigen Mietwohnung eine Provision zu zahlen. "Als Kauf- preis wurde eine Summe von 220 000 Euro angepeilt. Am Ende der Verhandlungen mussten die Käufer aber 275 000 Euro bezah- len ... " Nachdem die Zahlung der Provision an den Makler verwei- gert wurde, wies das Gericht dessen Klage ab.
Nun wollen wir nicht kleinlich werden und darauf hinweisen, daß 275.000 nicht mehr als 25% Abweichung von 220.000 Euro dar- stellen ... die Kunden wollten ihre Wohnung erwerben und haben einen Immobilienmakler mit der Verhandlung beauftragt. Sie waren "Herr des Verfahrens" und hätten einen zu hohen Kaufpreis ableh- nen können - das haben sie aber nicht.
Originell: "Gleiches gilt den Richtern zufolge auch für den Fall, dass der endgültige Kaufpreis deutlich niedriger als zunächst ver- einbart ausfällt." Hätte der Makler also eisern und zäh verhandelt, daß die Kunden weniger als bspw. 200.000 Euro bezahlt hätten, wäre er leer ausgegangen. Respekt !
Zitate aus: http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1231173689416.shtml
Allerdings haben bisher in ähnlichen Fällen verschiedene Gerichte voneinander abweichende Urteile gefällt.
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